Vaterschaftsanerkennung
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Eine Vaterschaftsanerkennung kann ein Vater abgeben, der nicht mit der Mutter seines (künftigen) Kindes verheiratet ist. Ist der Vater bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet, wird er nur durch die Vaterschaftsanerkennung oder andernfalls durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung zum Vater. Für werdende Eltern empfiehlt es sich, diese Anerkennung schon während der Schwangerschaft beurkunden zu lassen, um die Urkunde sowie die Namens- und Sorgerechtserklärung bei der Geburt vorlegen zu können.
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Gemeinsame elterliche Sorge
Die Vaterschaftsanerkennung ist auch Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge fürs Kind. Dies hat auch Auswirkungen aufs Namensrecht. In der Regel ist für die Beurkundung das Standesamt der Wohnsitzgemeinde zuständig.
Namensrecht
Haben Eltern keinen gemeinsamen Namen ist bei der Frage des Nachnamens fürs Kind nicht mehr - wie früher - die Frage der ehelichen oder nichtehelichen Abstammung entscheidend, sondern die bestehende Sorgerechtsregelung.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam, welchen Familiennamen das Kind erhält (Doppelname unmöglich). Einigen sich die Eltern nicht, entscheidet das Familiengericht, welchem Elternteil das Bestimmungsrecht übertragen wird.
Ein Kind, das bei der Geburt unter der alleinigen Sorge der Mutter steht, erwirbt ihren Familiennamen. Die Mutter kann dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Namen erteilen. Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nachträglich begründet, eröffnet dies die Möglichkeit der Neubestimmung des Kindesnamens.


