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Urheberrecht

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Das Urheberrecht schützt alle persönlichen geistigen Schöpfungen vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte. Der Urheberrechtsschutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, genauer: bis zum 1. Januar nach dem 70. Todestag.

Inhaltsverzeichnis

Urheberrechtsschutz von Texten

Durch das Urheberrecht sind alle Werke der Literatur vor einer unerlaubten Verwertung geschützt. Das schließt alle Texte ein, die persönliche geistige Schöpfungen sind, also jeden Roman, jede Erzählung, jeden journalistischen Artikel, jede wissenschaftliche Arbeit, jeden Schulaufsatz, jeden Brief . . .

Nicht geschützt sind Bedienungsanleitungen, Ausschreibungsunterlagen, Fahrpläne, Kochrezepte (sofern sie aus Zutatenliste und banaler Beschreibung der Zubereitung bestehen, nicht aber prosaisch formuliert sind; geschützt sind dagegen Rezeptfotos, siehe nächster Absatz).

Urheberrechtsschutz von Fotos und Filmen

Fotos anderer Fotografen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Fotografen verwendet werden. Das gilt auch für jedes Familienfoto und jeden Schnappschuss sowie für Fotos, die im Internet veröffentlicht sind.

Ob man eigene Fotos verwenden darf, hängt davon ab, was darauf zu sehen ist (was übrigens ebenso für die Fotos anderer gilt, die man verwenden möchte):

  • Fotos von Personen
Laut Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen „Bildnisse (…) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Das heißt, will man ein Foto veröffentlichen oder öffentlich zeigen, braucht man dafür die Zustimmung der abgebildeten Personen, bei Kindern die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
Die Zustimmung muss den jeweiligen Zweck einschließen: Wer die Erlaubnis erhalten hat, Fotos auf einem Schulfest öffentlich zu zeigen, hat damit noch nicht das Recht, diese Fotos auch auf seiner Website zu verwenden.
Keine Zustimmung der abgebildeten Personen benötigt man für Fotos, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen. Das gilt beispielsweise für Wanderer auf einem Foto der Wasserkuppe oder für Touristen auf der Domplatte, wenn man den Kölner Dom aufnimmt.
Ebenfalls keine Zustimmung der fotografierten Personen benötigt man für Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen und ähnlichem. Das heißt, wer beispielsweise einen Faschingsumzug fotografiert, darf dieses Foto verwenden. Wer aus der Zuschauermenge aber eine Person heranzoomt und porträtiert, darf dieses Foto nur mit Zustimmung des Fotografierten veröffentlichen.


  • Fotos von Gebäuden und Landschaften
In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. Das heißt, erlaubt ist das Verwenden von Fotos von Landschaften, von öffentlichen Gebäuden in der Außenansicht (das gilt nicht für Innenaufnahmen) sowie von (Kunst-)Werken, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“. Die Fotos müssen jedoch von einem Platz aufgenommen worden sein, der ohne Hilfsmittel und allgemein zugänglich ist. Schon eine Leiter, von der aus fotografiert wird, gilt als Hilfsmittel.
Achtung: Außerhalb Deutschlands gilt die Panoramafreiheit oft nicht.

Für Filmaufnahmen und Filmausschnitte aller Art gilt dasselbe wie für Fotos.

Urheberrechtsschutz von Illustrationen

Geschützt sind alle gestalterischen Leistungen. Dazu gehören beispielsweise Buchillustrationen, Cartoons, aufwändig gestaltete Produkte oder Produktverpackungen wie CD- und Buch-Cover oder Parfüm-Flakons, viele Logos und auch Screenshots/Bildschirmfotos.

Zitierrecht

Eingeschränkt wird das Urheberrecht durch das Recht, andere Werke ganz oder teilweise zitieren zu dürfen. Das Zitierrecht gilt nicht nur für Texte, sondern auch für Fotos, Abbildungen und so weiter. Zitate sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Zitiert werden darf nur aus veröffentlichten Werken.
  • Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, das heißt es muss die eigenen Ausführungen unterstützen und einen inneren Zusammenhang damit haben.
  • Das Zitat muss als Zitat kenntlich gemacht sein (etwa durch Anführungszeichen, Quelle)
  • Das Zitat darf nicht verändert werden. Kürzungen und Übersetzungen sind erlaubt, sofern sie nicht den Sinn entstellen.
  • Das Zitat darf über einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Eine exakte Vorgabe für das, was angemessen ist, gibt es jedoch nicht.

Siehe auch

Weblinks