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Unterhaltsrecht

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Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden Kinder stärker berücksichtigt.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden Kinder stärker berücksichtigt.
Das neue Unterhaltssrecht in Deutschland ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seitdem gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle, die als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts dient. Außerdem hat sich die Rangfolge der berechtigten Unterhaltsbezieher nach einer Scheidung geändert.

Inhaltsverzeichnis

Erst die Kinder

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, haben als erstes die Kinder aus der alten und neuen Beziehung Anspruch auf Unterhalt. Die Ex-Frau geht möglicherweise leer aus. Trennt sich beispielsweise ein kinderloses Paar und hat der Mann mit der neuen Freundin ein Kind, muss er an erster Stelle für dieses Kind Unterhalt zahlen. Bleibt dann noch Geld übrig, folgen die Freundin und schließlich die Exfrau.

Ratgeber

Wie viel Unterhalt ehemaligen Ehepartnern und Kindern zusteht und was beim Unterhalt sonst noch zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale im aktualisierten Ratgeber "Mein Anspruch auf Unterhalt bei Trennung und Scheidung" (2. Auflage 2008) zusammengefasst. Er kann für 9,90 Euro zuzüglich 2,50 Euro Versandkosten bestellt werden beim Versandservice der Verbraucherzentrale bestellt werden.


Schneller wieder Vollzeit

Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (18.3.) in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 klargestellt.


Betreuungsunterhalt deutlich kürzer

Als Konsequenz der Grundsatzentscheidung kann der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, möglicherweise schon im Grundschulalter entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien aber die Umstände im Einzelfall, die von den Familiengerichten geprüft werden müssten, entschied der BGH (Aktenzeichen: XII ZR 74/08).

Damit hat der Vater eines Siebenjährigen vorerst recht bekommen. Er will den "Betreuungsunterhalt" von gut 830 Euro streichen, den er monatlich an seine Ex-Frau überweist. Das Paar hatte sich 2003 getrennt und wurde 2006 nach sechs Jahren Ehe geschieden. Die Berliner Lehrerin arbeitet auf einer 70-Prozent-Stelle und betreut zudem den an Asthma leidenden Sohn, der bis 16.00 Uhr im Hort untergebracht ist.

Ob der Unterhalt für die Betreuung am Ende wirklich gestrichen wird, ist aber noch offen. Das Kammergericht Berlin, das der Frau recht gegeben hatte, muss nun prüfen, ob die Lehrerin mit einer Vollzeitstelle auch nach 16 Uhr arbeiten müsste oder ob der Junge wegen seiner Krankheit zusätzliche Betreuung benötigt. Der eigentliche Kindesunterhalt ist von dem Urteil nicht betroffen.


Altersphasenmodell ist out

Nach dem früheren Recht hätte die Frau bis zum 8. Lebensjahr gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Dieses "Altersphasen-Modell" gehöre nun der Vergangenheit an, sagte die Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne bei der Urteilsverkündung. "Der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet."

Seit der Reform des Unterhaltsrechts gilt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre, ist aber aus Gründen der "Billigkeit" verlängerbar. "Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit", stellte der BGH-Familiensenat klar. Laut Gesetz sei ein "gestufter Übergang" vorgesehen, sagte Hahne.

Rollenverteilung und Betreuungsmöglichkeiten entscheidend

Entscheidend für die Frage einer Verlängerung sind zum einen die Betreuungsmöglichkeiten. Sind diese vorhanden, müssen sie ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden: "Der Elternteil kann sich nicht darauf kaprizieren, das Kind ausschließlich selbst betreuen zu wollen", sagte Hahne unter Verweis auf den erklärten Willen der Reform.

Daneben ist aber auch die Dauer der Ehe und vor allem die Rollenverteilung maßgeblich: Hat sich ein Ehepaar darauf geeinigt, dass die Frau auf den Beruf verzichtet und sich um die Kinder kümmert, kann sie - im Vertrauen auf die Absprache - nach einer Scheidung deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuung fordern als in einer Doppelverdienerehe. Auch müsse geprüft werden, ob die Doppelbelastung durch Beruf und Erziehung nicht zu groß sein. "Das neue Recht fordert uns eine ganze Bandbreite von Abwägungen der individuellen Umstände ab", sagte Hahne. Das mache den Gerichten mehr Arbeit, diene aber der Gerechtigkeit im Einzelfall.


Keine lebenslange Versorgung mehr

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhalt ist aus Sicht von Experten kein Wegfall der Zahlungen für Alleinerziehende bereits im Kleinkindalter zu befürchten. Gesetzlich sei ohnehin festgelegt, dass nach einer Scheidung der Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes drei Jahre lang gezahlt werden müsse, sagte die Vizevorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags, Isabell Götz, dem Radiosender NDR Info. Diese Frist könne verlängert werden, aus Gründen, die in der Person des Kindes oder der Eltern lägen.

"Es ist ja nicht so, dass man, sobald die dritte Kerze auf dem Geburtstagskuchen steht, jetzt Vollzeit arbeiten müsste", sagte Götz. Die Gerichte hätten schon vor der BGH-Entscheidung klargestellt, "dass es auch nach dem neuen Recht Übergangsfristen gibt".

Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Jutta Wagner, rechnet mit zahlreichen Klagen von Vätern. Neu sei, dass künftig in jedem Einzelfall genau überprüft werden müsse, wie viel Arbeit der Mutter zuzumuten sei. "Es ist ganz wichtig, dass den Frauen gesagt wird: Ihr könnt euch nicht darauf verlassen, euer Leben lang nicht mehr für euren Lebensunterhalt sorgen zu müssen", sagte die Anwältin im Deutschlandradio.

Götz prognostizierte, langfristig seien die Männer die Verlierer: "Weil die Frauen künftig schon während des Bestehens der Ehe ihr Recht, ihren eigenen Beruf auszuüben, einfordern werden - und damit auch die Verpflichtung des Mannes, sich an der Hausarbeit zu beteiligen."

Anschrift: Versandservice der Verbraucherzentrale, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf, Telefon: (01805) 001433 (14 Cent pro Minute)

Siehe auch

Weblink

Quelle

dpa