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Landeserziehungsgeld Bayern

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Familien brauchen besondere Unterstützung.
Familien brauchen besondere Unterstützung.
Für das Landeserziehungsgeld in Bayern gilt seit dem 1. Januar 2007 eine neue Regelung. Das Landeserziehungsgeld gibt es im Anschluss an den Bezug von Elterngeld. Nach der neuen Regelung können Eltern wählen, ob sie im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes Landeserziehungsgeld beantragen möchten.

Außer in Bayern gibt es nur noch in Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern ein Landeserziehungsgeld.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für den Bezug:

  • das Einkommen der Eltern (die Einkommensgrenzen der Eltern werden von 16.500 Euro für Paare und 13.500 Euro für allein erziehende Eltern für Geburten ab 1. Januar 2009 auf 25.000 Euro beziehungsweise auf 22.000 Euro angehoben)
  • das Wahrnehmen der Vorsorgeuntersuchungen (U6 beziehungsweise U7)
  • Wohnsitz in Bayern (mindestens seit zwölf Monaten vor Leistungsbeginn)
  • Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, für Eltern, die gerade eine Ausbildung absolvieren, gelten keine Stundenbeschränkungen)

Ausführungen

Landeserziehungsgeld wird im Anschluss an den Elterngeldbezug gewährt, für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

Wie viel Geld gibt es?

Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind bis zu einer Höhe von 150 Euro monatlich, für das zweite Kind bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich, für das dritte Kind und jedes weitere Kind bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich gezahlt.

Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Es verringert sich, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 25.000 Euro und bei anderen Berechtigten 22.000 Euro übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

Betreuung statt Geld

Für Eltern, die in der Bezugszeit zumindest teilweise erwerbstätig sein wollen/müssen und Kinderbetreuung benötigen, gibt es neben der Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in einer [Kinderkrippe] oder einem Kinderhaus (= altersgemischte Einrichtung) auch die Möglichkeit, für eine Tagesmutter (die an der dafür notwendigen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat) Zuschüsse zu erhalten. Geregelt ist dies im neuen Bayerischen Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetz (BayKiBiG).

Siehe auch

Weblinks

Quelle

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