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Spielplatzlärm

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Spielplatzlärm in Wohngebieten müssen Anwohner hinnehmen. Wer in der Nähe von Spielplätzen wohnt und wegen Kinderlärms vor Gericht zieht, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Zu diesem Urteil kam die Landesbausparkasse LBS West durch den Vergleich richtungsweisender Urteile.

Anwohner eines Bolzplatzes - etwa eine Wiese ohne Schaukel, Wippe und Co. - allerdings haben gute Erfolgschancen bei Klagen gegen den Lärm vor ihrer Haustür, berichtet Jan Greve von der LBS West. Der Jurist hatte die Urteile für den LBS-Infodienst Kinderrechte ausgewertet.

Die eher kritische Beurteilung von Bolzplätzen hatte in einigen Fällen sogar zur Folge, dass die Freizeitplätze aufgelöst wurden, also Tore wieder abgebaut oder spezielle Bodenbeläge entfernt werden mussten. Grund für die Bewertung der Gerichte: Den Jugendlichen, die sich dort etwa zum Fußballspielen treffen, sei zumutbar, auch ein paar Stationen mit Bus oder Bahn zu einem richtigen Fußballplatz zu fahren, erläuterte Greve.

Anders bei Kinderspielplätzen: Grund für die häufige Ablehnung von Klagen sei, dass Kinder als schutzbedürftig angesehen würden und ihnen Spielplätze in der Nähe ihres Wohnhauses geboten werden sollen. Generelle Vorgaben zum Lärmschutz bei Spielplätzen gebe es allerdings nicht, betonte Greve. Als Grundlage bei der Bewertung von Klagen zu Spielplätzen gelte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1991, das Spielplätze in Wohngebieten ausdrücklich bejaht hatte.

Siehe auch

Quelle

dpa