Jugendarbeitsschutzgesetz
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Voraussetzungen für Ferienjob
Voraussetzung für eine Tätigkeit während der Ferien ist, dass die Schüler mindestens 15 Jahre alt sind. Schüler, die noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Ferien nur höchstens vier Wochen pro Jahr arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese vier Wochen in den Schulferien eines Kalenderjahres verteilt werden. Wichtig ist, dass in der Summe maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen. Für Schüler der höheren Klassen ist die Dauer der Ferienarbeit gesetzlich nicht begrenzt.
Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Schüler, die schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Jugendlichen dürfen grundsätzlich an fünf Tagen in der Woche, aber nicht nachts, von 20 bis 6 Uhr, beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft oder Tätigkeiten im Gesundheitsdienst gelten allerdings Ausnahmen.
Ruhepausen
Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. Die Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen.
Verbotene Arbeiten
Arbeitgeber dürfen Schüler grundsätzlich nur mit solchen Arbeiten betrauen, die keine gesundheitlichen Gefahren bergen und das Leistungsvermögen nicht übersteigen. Fließband- und Akkordarbeiten sind genauso unzulässig wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm einhergehen.
Verbotene Tätigkeiten im Ferienjob sind beispielsweise die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Spalt-, Hack-, Fräs- und Spanschneidemaschinen, an Pressen, Arbeiten an Tankstellen, Arbeiten unter Einwirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben sowie Dieselmotoremissionen, Arbeiten in Kühl- und Nassräumen wie in Brauereien und Schlachthöfen, das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Fahren von Gabelstaplern. Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt.
Arbeitskleidung
Die bei bestimmten Tätigkeiten vorgeschriebenen Arbeitsschutzmittel wie Sicherheitshelme und Sicherheitsschuhe müssen vom Arbeitgeber den Ferienarbeitern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber hat die Schüler vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen, dies muss er entsprechend dokumentieren. Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für eine Ferienarbeit nicht erforderlich.
Siehe auch
Weblinks
Das Jugendarbeitsschutzgesetz im Internet zum Download (pdf)


