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Haftung für Halloween-Streiche

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Halloween: Zeit der Kürbisse und Kinderstreiche. Eltern haften nur zum Teil für Schäden, die dabei entstehen.
Halloween: Zeit der Kürbisse und Kinderstreiche. Eltern haften nur zum Teil für Schäden, die dabei entstehen.
Haftung für Halloween-Streiche: Wenn Kindern den Nachbarn zu Halloween Streiche spielen, haften ihre Eltern nur unter bestimmten Umständen. So sind beispielsweise zertretene Eier auf der Fußmatte ärgerlich für den, vor dessen Tür sie sich finden, aber in der Regel kein Fall für eine Haftung im Sinne von Schadensersatz. Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Schaden entsteht, der sich beziffern lässt,. Eltern haften darüber hinaus, wenn eine Sachbeschädigung vorliegt – etwa, wenn Kinder Luft aus einem Autoreifen lassen.

Doch entgegen der weit verbreiteten Meinung haften die Eltern nicht generell für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Das ist laut Auskunft des Berliner Anwaltsvereins nur der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflichten verletzen. Sieben- oder Neunjährige müssen, anders als kleine Kinder, von ihren Eltern nicht ständig beaufsichtigt werden. Solche Kinder können - wenn sie von ihren Eltern über die Ge- und Verbote aufgeklärt worden sind - zu Halloween am 31. Oktober durchaus auch alleine losgehen.

Kinder unter sieben Jahren können grundsätzlich nicht selbst für verursachte Schäden haften. Sind die Eltern ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und hat das Kind trotzdem „Mist gebaut“, bleibt der Geschädigte wahrscheinlich auf seinen Kosten sitzen. Kinder im Alter über sieben Jahren können zwar theoretisch haften - aber nur, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit hatten.

Siehe auch

Quelle

dpa