Ferienjob
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Viele Schüler nutzen die Schulferien, um durch einen Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern. Auch bei solchen befristeten Ferientätigkeiten muss das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden.
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Jobben ab 15 Jahren erlaubt
Voraussetzung für eine Tätigkeit während der Ferien ist, dass die Schüler mindestens 15 Jahre alt sind. Schüler, die noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Ferien nur höchstens vier Wochen pro Jahr arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese vier Wochen in den Schulferien eines Kalenderjahres verteilt werden. Wichtig ist, dass in der Summe maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen. Für Schüler der höheren Klassen ist die Dauer der Ferienarbeit gesetzlich nicht begrenzt.
Nicht mehr als acht Stunden am Tag
Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Schüler, die schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Jugendlichen dürfen grundsätzlich an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden, aber nicht zur Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie die Gastronomie, die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst gelten Ausnahmen. Die Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen.
Verbotene Tätigkeiten
Arbeitgeber dürfen Schüler grundsätzlich nur mit solchen Arbeiten betrauen, die keine gesundheitlichen Gefahren in sich bergen und die das Leistungsvermögen nicht übersteigen.
Fließband- und Akkordarbeiten sind genauso unzulässig wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm einhergehen. Verbotene Tätigkeiten im Ferienjob sind beispielsweise die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Spalt-, Hack-, Fräs- und Spanschneidemaschinen, an Pressen, Arbeiten an Tankstellen, Arbeiten unter Einwirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben sowie Dieselmotoremissionen, Arbeiten in Kühl- und Nassräumen wie in Brauereien und Schlachthöfen, das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Fahren von Gabelstaplern.
Übrigens: Wie auch alle anderen Arbeitnehmer sind Schüler und Studierende während eines Ferienjobs oder Praktikums bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert.
Steuern und Sozialabgaben
Das Gute bei Ferienjobs ist, dass der volle Verdienst, also brutto für netto ausgezahlt wird. Voraussetzung: Der Ferienjob ist zeitlich befristet - man darf nicht mehr als zwei Monate hintereinander und nicht mehr als 50 Tage im Jahr arbeiten - und der Monatslohn beträgt maximal 916 Euro.
Auch für Eltern ist es wichtig, dass ihre Kinder nicht zu viel verdienen. Denn übersteigen die Einkünfte und sonstige Bezüge des Nachwuchses 7680 Euro im Jahr, entfällt das Kindergeld in voller Höhe. Entfällt der Anspruch, wirkt sich das auch auf andere staatliche Vergünstigungen und Zuschüsse aus: auf den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag oder die Kinderzulage zur Eigenheimzulage.
Dauert die Beschäftigung länger, wird also beispielsweise auch außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung zahlt. Um den vollen Rentenversicherungsschutz zu erwerben, können Minijobber diesen Pauschalbetrag auch aus eigener Tasche aufstocken.
Siehe auch
Weblinks
Quellen
dpa, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche RentenversicherungKategorien: Geld | Recht



