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Familienname

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Wie will ich nach der Hochzeit heißen? Keine einfache Entscheidung!
Wie will ich nach der Hochzeit heißen? Keine einfache Entscheidung!
Seit Loriots legendärem Badewannenstreit zwischen Herrn Müller-Lüdenscheid und Dr. Kloebner ist der Doppelname als Ehe- oder Familienname humoristisch fest verankert. Womöglich macht das Bundesverfassungsgericht aber eine Fortsetzung notwendig.


Inhaltsverzeichnis

Was das BGB erlaubt

Dort hat eine Münchner Zahnärztin geklagt - sie hätte gern drei Nachnamen. Ihr Anliegen, über die das Karlsruher Gericht am 17. Februar verhandelt, ist durchaus verständlich. Sie hat einen Münchner Anwalt mit einem Doppelnamen geheiratet - den sie angenommen hat, um den Lebensbund nach außen zu dokumentieren. Weil sie aber unter ihrem Namen seit langem ihre Praxis führt, möchte sie auch den behalten. Daraus würde dann - ihren richtigen Namen möchte sie nicht in den Medien lesen - eine Dreierkette wie Bergheim-Hintz-Mahlstein. Das aber verbietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Dass Nachnamen derzeit nicht beliebig aneinandergereiht werden können, dafür ist die Union verantwortlich. Als das Namensrecht 1993 geändert werden musste - übrigens auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichts -, sorgte sich vor allem die CSU um den identitätsstiftenden Charakter des deutschen Familiennamens. Deswegen erlaubt der seinerzeit geänderte Paragraf 1355 BGB Eheleuten zwar, ihren bisherigen Namen mit den gemeinsamen Ehenamen zu kombinieren - aber nur, wenn nicht bereits ein Doppelname im Spiel ist.

Namenskette bleibt verboten

Eheleute dürfen bei der Heirat auch künftig keine Namensketten aus drei oder mehr Nachnamen bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag (5. Mai 2009) in Karlsruhe ein entsprechendes Verbot aus dem Jahr 1994 bestätigt. Danach dürfen Verheiratete zwar ihren Nachnamen mit dem des Partners kombinieren - aber nur, wenn nicht einer von beiden bereits einen Doppelnamen führt. Damit wiesen die Richter die Verfassungsbeschwerde eines Münchner Ehepaars ab. Die Frau, eine Zahnärztin, wollte den eigenen Namen Thalheim behalten und zusätzlich den Doppelnamen ihres Mannes, Kunz-Hallstein, annehmen.

Wie der Erste Senat feststellte, greift das Verbot zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Regelung sei aber legitim, weil der Gesetzgeber damit lange, unpraktikable Namensketten verhindern wolle. Zugleich werde damit die «identitätsstiftende Funktion» des Namens für die folgenden Generationen gesichert, weil diese durch längere Namensketten verwässert würde. Drei der acht Richter stimmten gegen die Entscheidung. (Az: 1 BvR 1155/03 vom 5. Mai 2009)

Das Namensrecht spiegelt die Gleichberechtigung

In den letzten zwei Jahrhunderten spiegelte sich im Namensrecht der jeweilige Stand der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 hieß es noch kurz und patriarchisch: „Die Frau überkommt durch eine Ehe zur rechten Hand den Namen des Mannes.“ Daran rüttelte auch das im Jahre 1900 in Kraft getretene BGB nicht. Erst 1957 kam der Doppelname auf: Frauen durften ihren Geburtsnamen per Bindestrich anfügen.

Das war der Einstieg in die Liberalisierung: 1976 beschloss der Gesetzgeber, den Eheleuten die Wahl des Nachnamens zu überlassen - wenn auch mit dem Vorbehalt, das im Streitfall der Mann den Vorrang haben sollte. Diese Regel kippte Karlsruhe 1991, und seither gilt freie Namenswahl. Damit nicht genug: Seit 2004 können Geschiedene auch den „angeheirateten“ Namen des „Ex“ in die neue Ehe mitnehmen - und an den neuen Partner weitergeben.

Familiennamen sollen identitätsstiftend sein

Für Namensketten wie Bergheim-Hintz-Mahlstein hatten die Richter bisher allerdings wenig übrig. Den Wunsch eines Ehepaars, dem Nachwuchs aus den Namen der Eltern einen Doppelnamen zu geben, lehnten sie im Jahr 2002 ab. Begründung: Wenn zwei Doppelnamen-Kinder heirateten, käme es schon in der nächsten Generation zur Vierfachkette - und so fort. „So droht mit dem Anwachsen der Namenszahl die Funktion des Namens verloren zu gehen, identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu sein.“

Schon damals stimmten allerdings zwei der acht Richter gegen das Urteil. Hinzu kommt: Die Namensverdopplung in der nächsten Generation ließe sich auch durch andere Regeln vermeiden. Im Fall der Münchner Zahnärztin wäre das ohnehin kein Problem, weil allein der Doppelname des Mannes auf die Kinder übertragen würde.

Das bekannteste Beispiel aus dem Reich der Namensketten dürfte wohl aus Allensbach stammen. Nach der Heirat mit ihrem früheren Mann gelang es der berühmten Meinungsforscherin, auch seinen Namen anzunehmen: Bis zu seinem Tod hieß sie Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz.

Siehe auch

Weblinks

  • Karte zur Verteilung der Nachnamen in Deutschland