login


Aufsichtspflicht

Aus wiki.familieninsel.de

Wechseln zu: Navigation, Suche
Stundenlang alleine auf dem Spielplatz: Je nach Alter eines Kindes ist das durchaus möglich.
Stundenlang alleine auf dem Spielplatz: Je nach Alter eines Kindes ist das durchaus möglich.
Die elterliche Aufsichtspflicht hängt vom Alter des Kindes ab. So könne ein siebenjähriges Kind durchaus zwei Stunden allein auf einem Spielplatz gelassen werden, berichten Experten. Wie lange ein Kind unbeaufsichtigt im Freien spielen darf, hängt von seinem Alter und seinem Charakter ab.

Ein fünfjähriges Kind beispielsweise müsse spätestens alle 30 Minuten von seinen Eltern kontrolliert werden, erklärt das Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg unter Berufung auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Aktenzeichen: VI ZR 199/08 und VI ZR 51/08).

Die beiden Urteile beziehen sich auf einen Vorfall, bei dem zwei Jungen gemeinsam 17 Autos auf einem Parkplatz mit einer Glasscherbe zerkratzten. Der eine Junge war sieben Jahre und sieben Monate, der andere fünf Jahre und vier Monate alt. Der Parkplatz befand sich neben einem Spielplatz, auf dem die Kinder von ihren Eltern mit der Aufforderung alleine gelassen wurden, diesen nicht zu verlassen. Zwei Personen, deren Autos beschädigt wurden, verklagten die Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klagen gegen die Eltern des siebenjährigen Jungen ab. Da der Junge zuvor nicht durch Streiche und aggressives Verhalten aufgefallen war, ist es nach Ansicht der Richter in seinem Alter nicht zu beanstanden, ihn bis zu zwei Stunden unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Grundsätzlich dürften Kinder ab einem Alter von fünf Jahren auf einem Sportplatz, einem Sportgelände oder auf dem Bürgersteig einer ruhigen Straße spielen, ohne dass sie auf Schritt und Tritt kontrolliert werden müssen.

Anders sah der BGH den Fall des fünfjährigen Jungen. In seinem Alter sei ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten angemessen. Dass die Mutter den Jungen 40 Minuten alleingelassen habe, sei mit ihrer Aufsichtspflicht nicht vereinbar.


Siehe auch

www.aufsichtspflicht.de

Quelle

dpa